Allgemeine Geschäfts­bedingungen

  • 1. Geltung

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Eingehen, den Inhalt und die Leistung insbesondere von Verträgen für den Verkauf von Produkten von CTModule an Kunden / Wiederverkäufer / Vertriebspartner («Kunde(n)»).Indem er ein Angebot annimmt, erklärt der Kunde, dass er die nachstehenden Bedingungen annimmt.  Die vorliegenden AGB können in separaten CTModule Angeboten oder Verträgen verändert werden.

    Der Kunde akzeptiert explizit die Gültigkeit der vorliegenden AGB und erklärt, dass eventuell vorhandene eigene allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind.  Zusätzliche oder widersprechende Bedingungen sind nur gültig, wenn CTModule und der Kunde dies gegenseitig schriftlich bestätigen. Abweichende Bestimmungen, die in Korrespondenz, Verkaufsbedingungen oder anderen Dokumenten enthalten sind, erlangen nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung durch CTModule ihre Gültigkeit.

  • 2. Gegenstand

    CTModule gewährt Kunden das Nutzungsrecht auf den vertraglich vereinbarten Produkten gemäss den Bestimmungen vorliegender AGB.Der Begriff ‹Produkte› bezeichnet die Gesamtheit der dem Kunden von CTModule oder auf dessen Veranlassung zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden Produkte, Dienstleistungen, Lizenzmaterial und weiteren Materialien, einschliesslich Namen, Warenzeichen, Dokumentationen, Hardware, Software, Handbücher, Instruktionen, weiteres Know-how etc. Es wird klargestellt, dass namentlich auch alle während der Vertragsdauer dem Kunden zur Verfügung gestellten bzw. zu stellenden weiteren Produkte, Materialien etc. automatisch Bestandteil der AGB bilden bzw. werden.

  • 3. Bestellungen

    Im Falle einer Bestellung über einen Distributor für CTModule- Produkte, gelten zusätzlich zu den vorliegenden AGB, die AGB des entsprechenden Distributors. Für den Akt der Bestellung hat die AGB des Distributors Vorrang.

    Der Kunde kann seine Bestellung schriftlich (Post, Fax, E-Mail etc.) oder telefonisch einreichen. Vorliegende AGB gelten aufgrund der Bestellung als akzeptiert.

    Die Annahme der Bestellung kann von CTModule angenommen oder ohne die Angabe von Gründen abgelehnt werden.

    Im Falle der Annahme der Kundenbestellung durch CTModule bestätigt CTModule die Angaben über Lieferung und Preis in einer Auftragsbestätigung an den Kunden.

    Diese AGB werden der Auftragsbestätigung beigelegt bzw. sind jederzeit auf der Website von CTModule einsehbar.

  • 4. Produktpreis

    Der Preis des vom Kunden bestellten Produkts und ggf. der Wartung wird im Bestätigungsschreiben von CTModule aufgeführt. Andere Preisangaben, z.B. in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten, sind nicht gültig.

    Die Lieferung ist EXW Bern für Europa (INCOTERMS 2020). Die Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

    Alle Steuern, Zölle oder andere Abgaben in Zusammenhang mit dem Verkauf und der Anlieferung der Produkte von CTModule zum Kunden werden vom Kunden getragen. Alle Kosten und Unkosten in Zusammenhang mit dem Verpacken, der Versicherung und dem Transport der Produkte von CTModule zum Kunden werden vollständig vom Kunden getragen.

  • 5. Auslieferung und Abnahme

    Vom Kunden oder von CTModule gemachte mündliche oder schriftliche Angaben über Lieferfristen sind nur mit einem schriftlichen Angebot oder einem Bestätigungsschreiben durch CTModule verbindlich.

    Alle Risiken und Gefahren in Zusammenhang mit dem Transport bzw. der Auslieferung der Produkte werden vom Kunden getragen.

    Der Kunde verpflichtet sich beim Empfang der Produkte die Qualität und die Vollständigkeit der gelieferten Produkte zu überprüfen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Empfang der Produkte die fehlenden oder fehlerhaften Produkte schriftlich CTModule anzuzeigen.

    Vor dem Rücksenden von fehlerhaften Hardware-Produkten, muss der Kunde bei CTModule eine RMA (Return Material Authorization) Nummer lösen (siehe auch Ziff. 15).

    Zeigen sich bei der Durchführung der Abnahmeprüfung von Lizenzmaterial Mängel, die die Funktionalität und/oder den ordnungsgemässen Gebrauch des Lizenzmaterials weder verunmöglichen noch unzumutbar erschweren, erteilt der Kunde die betreffende Abnahme ohne Geltendmachung einer Minderung unter dem Vorbehalt der fristgerechten Nachbesserung. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, solche Mängel raschmöglichst, längstens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach den Bestimmungen von Ziff. 15 zu beheben. Bei wesentlichen Mängeln, die den ordnungsgemässen Gebrauch und/oder die Funktionalitäten des Lizenzmaterials verunmöglichen oder unzumutbar erschweren, kann der Kunde die Erteilung der Abnahme verweigern und dem Lizenzgeber eine angemessene Frist zur Mängelbehebung ansetzen. Falls trotz zweimaliger Versuche die dritte Abnahmeprüfung misslingt, ist der Kunde berechtigt, weiterhin Nachbesserung zu verlangen oder ausschliesslich bei Vorliegen von Mängeln, welche den Gebrauch des Lizenzmaterials verunmöglichen oder unzumutbar erschweren von seiner Bestellung bezüglich des mangelhaften Lizenzmaterials ganz oder teilweise zurückzutreten.

    Die Abnahme gilt in jedem Fall als erteilt, wenn der Kunde das Lizenzmaterial nicht innert 30 Tagen nach Lieferung bzw. Bereitstellung zum Abruf abnimmt oder wenn er die produktive Nutzung des Lizenzmaterials aufnimmt.

    CTModule Produkte werden teilweise in der Basisversion und ohne Optionen ausgeliefert. Bei Bedarf kann via E-Mail eine neue Konfiguration (Lizenzschlüssel) angefordert werden. Die Anfrage muss folgende Punkte beinhalten: Produkt und Version, Startcode, gewünschte Anzahl Voice-Linien, gewünschte Anzahl Fax-Linien, gewünschte Optionen, Partner-Firma, Besteller, E-Mail-Adresse für die Zustellung des Lizenzschlüssels.

  • 6. Lizenzbestimmungen

    CTModule Produkte können unter anderem aus Hardware und Software oder nur Software bestehen. Vorliegende Ziffern regeln die Lizenzbestimmungen für alle Software inkl. Zusatzprodukte von CTModule. Die von CTModule an den Kunden gelieferte Hardware geht gemäss den Bestimmungen vorliegender AGB in das Eigentum des Kunden über.

    Das Nutzungsrecht für CTModule Software versteht sich als einfache, nichtausschliessliche und nichtübertragbare Lizenz, mit Gebrauch am vertraglich vereinbarten Standort, auf dem oder den zwischen den Partnern vereinbarten Rechnersystem(en) des Kunden.

    Die Lizenzprodukte, einschliesslich Manuale, Dokumentationen etc., stellen Geschäftsgeheimnisse dar, und stehen unter Urheberrechtsschutz und dürfen nur auf den zwischen den Partnern vereinbarten Systemen benützt werden. Die Software darf nur unter Einschluss der Urheberrechts- und Schutzrechtsvermerke und nur zum Gebrauch auf dem Rechnersystem des Kunden kopiert werden. Der Einsatz der Lizenzprodukte durch mit dem Kunden affilierte oder mit diesem kooperierende Unternehmen, Partnerfirmen etc. bedarf in jedem Fall der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch CTModule.

    Die Software darf nicht vertrieben, kopiert, übersetzt, disassembliert, dekompiliert, zurückentwickelt, mit anderer Software zusammengesetzt oder verschmolzen, adaptiert, ver- oder geändert werden. Alle Handbücher und Dokumentationen sind Eigentum von CTModule und dürfen weder ganz noch teilweise vertrieben, auf irgendeine Art kopiert, in irgendeine elektronische Form umgewandelt, übersetzt oder in sonstiger Weise reproduziert werden.

    Sofern eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer vereinbart worden ist, darf der Kunde bei Vertragsbeendigung die Lizenzprodukte sowie alle direkt oder indirekt damit zusammenhängenden Sachen und Rechte nicht mehr gebrauchen. Er hat spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer sämtliche Produkte unaufgefordert an CTModule zu übergeben. Ferner gewährleistet der Kunde, dass alle Softwarekopien und -installationen spätestens am letzten Tag der Vertragsdauer deaktiviert und gelöscht werden.
    Die Software und die Lizenzprodukte dürfen nicht ausserhalb des Territoriums des vereinbarten Gebiets, benützt oder verbracht werden.

    6.1 Lizenzmaterial

    Die Software und die dazu in gedruckter oder maschinell lesbarer Form verfügbare Dokumentation sowie Datenträger werden im Folgenden zusammenfassend «Lizenzmaterial» genannt.

    Der Gebrauch des Lizenzmaterials ist nur für den Kunden und nur auf der Rechnereinheit, auf welcher sie erstmals installiert wurde, zulässig. Das Lizenzmaterial wird dem Kunden ohne Einräumung von Urheberrechten nur zum Gebrauch während der Vertragsdauer überlassen, es findet keine Eigentumsübertragung statt. Es besteht kein Recht auf Auslieferung oder Nutzung des Source Codes (selbst wenn sich dieser, aus welchen Gründen auch immer, beim Kunden befindet).

    6.2 Zusätzliche Leistungen

    Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung des Lizenzmaterials an besondere Bedürfnisse des Kunden, beratende Unterstützung bei Auswahl, Installation, Inbetriebnahme und Gebrauch des Lizenzmaterials sowie Einführung und Schulung von Kundenpersonal erbringt CTModule nach separater Vereinbarung. Bei nicht existenter Vereinbarung gelten die Anpassungen als alleiniger Bestandteil des Lizenzmaterials.

    6.3 Sicherstellung des Quellenmaterials (Source Code)

    Eine allfällige Sicherheitshinterlegung der Quellenprogramme und der Entwicklungsunterlagen durch entgeltliche Übergabe an einen Beauftragten kann unter einem separaten Software Escrow Vertrag vereinbart werden.

  • 7. Kundenverantwortung

    Die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und den Gebrauch der Produkte und die durch dessen Einsatz angestrebte Problemlösung liegt beim Kunden, sofern CTModule dafür nicht entgeltliche Beratung erbracht hat. Der Kunde ist zudem für Auswahl, Gebrauch und Unterhalt der im Zusammenhang mit dem Produkt eingesetzten Informatiksysteme, weiterer Programme und Datensysteme sowie die dafür erforderlichen Dienstleistungen zuständig und stellt die für den Einsatz des Produktes geeignete Organisation bereit. Der Kunde ist überdies für die Einhaltung der im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Lizenzmaterials erteilten Weisungen durch CTModule besorgt, trifft angemessene Vorkehrungen für die Kontrolle der erzeugten Resultate sowie für die Datensicherung und ist für die Einhaltung der auf dem Gebiet des Einsatzes des Lizenzmaterials geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

  • 8. Grundlagen des Nutzungsrechtes

    Vorbehältlich abweichender Bestimmungen gelten bezüglich des Nutzungsrechtes folgende Bestimmungen:

    8.1 Bestimmungsgemässer Gebrauch

    «Bestimmungsgemässer Gebrauch» im Sinne von CTModule ist das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen und Wiedergeben der Programme in maschinell lesbarer Form zum Zweck der Ausführung der Programm-Instruktionen für die Verarbeitung von Daten des Kunden, sowie die dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien und die damit zusammenhängende Verwendung der Dokumentation.
    Der bestimmungsgemässe Gebrauch umfasst auch das Recht des Kunden zur Herstellung von Archiv- und Sicherungskopien. Der Gebrauch solcher Kopien darf nicht zu einer Erweiterung der eingeräumten Nutzungsbefugnis verwendet werden. Archiv- und Sicherungskopien sind als solche zu bezeichnen. Der Kunde hat überdies das Recht, das Lizenzmaterial bei einem Ausfall des bezeichneten Computersystems vorübergehend auf einer Ausweichanlage zu gebrauchen und diesen potentiellen Gebrauch zu testen.

    8.2 Gesteigerter oder erweiterter Gebrauch

    Ein gegenüber den Angaben in der Lizenz gesteigerter oder erweiterter Gebrauch des Lizenzmaterials, z.B. auf einem oder mehreren Informatiksystemen grösserer Kapazität oder höherer Leistung, auf Zusatzgeräten, durch eine grössere Anzahl autorisierter Benutzer, an zusätzlichen Einsatzorten, durch verbundene Gesellschaften oder für eine nach Art, Umfang und Intensität gesteigerte Nutzung ist nicht ohne vorgängige Zustimmung durch CTModule gestattet und führt zu einer entsprechenden Anpassung der Lizenzgebühr. Erfolgt der gesteigerte oder erweiterte Gebrauch ohne Zustimmung durch CTModule, kann diese die sofortige Unterlassung verlangen oder dem Kunden bei nachträglicher Zustimmung die dannzumal anwendbaren zusätzlichen Lizenzgebühren rückwirkend in Rechnung stellen.

    8.3 Entschlüsselung

    Soweit nicht gesetzlich zugelassen (Art. 21 URG), ist eine Entschlüsselung nicht zulässig.

    8.4 Entzug des Nutzungsrechts

    CTModule räumt dem Kunden ein Nutzungsrecht auf das vom Kunden bestellte Lizenzmaterial ein. Dieses Nutzungsrecht kann durch CTModule jederzeit entzogen werden, falls der Kunde nicht fristgerecht für diese Nutzung bezahlt.

  • 9. Bereitstellung, Installation und Test des Lizenzmaterials

    9.1 Bereitstellung und Installation

    Art, Ort und Zeitpunkt der Bereitstellung des Lizenzmaterials an den Kunden sind in der Auftragsbestätigung festgelegt. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bereitstellung zum Gebrauch nach Wahl von CTModule durch Einräumung der elektronischen Abrufbarkeit des Lizenzmaterials oder dessen Lieferung auf einem Datenträger.
    Wenn nicht anders vereinbart, wird das Lizenzmaterial in seiner jeweils letzten von CTModule für den Vertrieb freigegebenen Version geliefert.

    9.2 Verzug

    Hält CTModule das in der Auftragsbestätigung vorgesehene Lieferdatum nicht ein, hat der Kunde die Pflicht, CTModule mit eingeschriebenem Brief eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Lieferung anzusetzen.
    Erfolgt die Lieferung des Lizenzmaterials nicht innerhalb dieser Frist, hat der Kunde das Recht, mit schriftlicher Mitteilung an CTModule gegen Rückerstattung bereits bezahlter Lizenzgebühren vom Vertrag zurückzutreten.
    Dies gilt nicht bei Fällen von Höherer Gewalt (Ziff. 17).

    9.3 Ersatzlieferung

    Wird das Lizenzmaterial vom Kunden versehentlich beschädigt oder gelöscht, so leistet CTModule auf Wunsch des Kunden nach Möglichkeit und Verfügbarkeit Ersatz. Der Kunde hat in diesem Falle die effektiven Kosten für Wiederbeschaffung, Übermittlung und evtl. Installation des Lizenzmaterials zu übernehmen.

  • 10. Zahlungsbedingungen

    Falls nicht anderweitig vereinbart, muss die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. CTModule ist berechtigt, vom Kunden eine Vorauszahlung zu verlangen (Rechnungsstellung und Bezahlung vor Auslieferung).
    Wenn die Bezahlung des Kunden nicht innerhalb der Zahlungsfrist erfolgt, behält sich CTModule das Recht vor, dem Kunden einen Zins von 1,5% pro Monat zu verrechnen.

  • 11. Eigentumsvorbehalt

    CTModule bleibt Eigentümerin der Hardware, bis der volle Betrag hierfür vom Kunden an CTModule bezahlt worden ist. CTModule behält sich das Recht vor, den Eigentumsvorbehalt beim entsprechenden Handelsregister am Sitz von CTModule oder des Kunden eintragen zu lassen.

    Bis zur vollen Bezahlung der Hardware durch den Kunden, dürfen die Produkte durch den Kunden weder verändert, verpfändet noch verkauft werden.

  • 12. Geistiges Eigentum / Vertraulichkeit

    Der Kunde erkennt an und bestätigt, dass alles geistige Eigentum im Zusammenhang mit den Produkten ausschliessliches Eigentum von CTModule ist.

    Der Kunde behandelt alle Informationen, die er von CTModule erhält und die als «vertraulich» oder sinngemäss anders bezeichnet sind, oder welche die notwendige Qualität des Vertrauens haben, streng vertraulich.

    Diese Pflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit aufrecht.

  • 13. Datenschutz

    CTModule und der Kunde sind sich bewusst, dass eine Zusammenarbeit zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragsparteien, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zur Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte wie z.B. Hersteller, Zulieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Unterauftragnehmer, Spediteure, Kreditinstitute in der Schweiz oder im Ausland bekanntgegeben werden können. Die bekanntgebende Partei wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.

  • 14. Exportbestimmungen

    Der Kunde nimmt hiermit zur Kenntnis, dass bestimmte hier verkaufte Produkte abhängig von den Exportsteuergesetzen und anderen Regelungen der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union oder anderen Ländern sein können. Der Kunde bestätigt, diese Gesetze und Bestimmungen in vollem Umfang einzuhalten.

    Dem Kunden ist bekannt, dass die Ausfuhr von Informatikmitteln (insbesondere Hard- und Software, aber auch zugehöriges Know-how) aus der Schweiz der Exportkontrolle unterliegen kann und verpflichtet sich zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften.

  • 15. Garantien / Haftung / Support / Wartung

    CTModule gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der Produkte gemäss den aktuellen Handbüchern und technischen Spezifikationen von CTModule bzw. den Herstellern der Hardware-Produkte, unter der Voraussetzung der fachgerechten Installation des Produkts, unter Berücksichtigung der technischen Spezifikationen und Weisungen von CTModule, sowie unter Ausschluss des Anspruchs auf weitere Eigenschaften und Leistungen.

    Die Leistungspflichten von CTModule sind auf die jeweils von CTModule offiziell unterstützten Software-Fassungen bezogen bzw. beschränkt.

    CTModule verpflichtet sich, die beim Kunden auftretenden, verzugslos gemeldeten und reproduzierbar dokumentierten Software-Fehler, nach Ermessen von CTModule zu beseitigen oder dem Kunden Massnahmen zur Umgehung oder Überbrückung solcher Fehler zu nennen. Ein Software-Fehler liegt vor, wenn die Software bei fachgerechter Installation und bei vertragsmässiger Nutzung die vereinbarten Leistungen nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse erbringt, unter Berücksichtigung der aktuellen Handbücher und technischen Spezifikationen von CTModule, sowie unter Ausschluss des Anspruchs auf weitere Eigenschaften und Leistungen.

    Die Gewährleistungsfrist für kundenspezifisch erstellte Software beträgt 30 Tage. Sie beginnt mit der Lieferung der Software und verlängert sich nicht infolge von Leistungen von CTModule im Rahmen der Gewährleistung.

    Jeder weitergehende Anspruch des Kunden ist ausgeschlossen, einschliesslich der Haftung für direkte, indirekte, zufällige, mittelbare oder unmittelbare Schäden und Folgeschäden, verlorene Daten oder Programme, etc.

    Liegt der Grund für den gemeldeten Fehler oder für anderweitige Probleme nicht bei CTModule bzw. nicht bei dessen Produkten, gehen die CTModule entstandenen Umtriebe und die zur Fehlereruierung und -behebung erbrachten Leistungen zulasten des Kunden, gemäss den jeweils gültigen Tarifen von CTModule.

    Bei defekter Hardware hält CTModule pro Endkunden-installation kostenpflichtig (entsprechende Wartungsgebühr) max. 3 Ersatzlizenzschlüssel bereit. Der Kunde muss für den Erhalt einer Ersatzlizenz unaufgefordert eine schriftliche Bestätigung des Endkunden für den Defekt bei CTModule einreichen.

    Die Garantien von CTModule hinsichtlich ihrer auf Hardware vorinstallierten Produkte sind beschränkt auf den Austausch der Produkte bzw. Teile davon oder – im eigenen Ermessen von CTModule – der Reparatur der defekten Teile für eine maximale Zeitspanne von 12 Monaten nach Lieferung der Produkte an den Kunden. CTModule soll eine adäquate Zeitspanne zur Verfügung gestellt werden, um einen solchen Austausch bzw. eine entsprechende Reparatur ordnungsgemäss vornehmen zu können.

    Für nicht individuell gefertigte Software-Produkte ohne Hardware wird soweit gesetzlich zulässig keine Garantie übernommen.

    Keine Garantie wird gegeben, wenn die Defekte aus unsachgemässer oder unzulänglicher Installation, Gebrauch oder Wartung der Produkte durch den Kunden resultieren.

    Der Kunde benötigt zur Rücksendung aller Produkte an CTModule eine entsprechende RMA (Return Material Authorization) Nummer, die bei CTModule telefonisch bzw. per E-Mail zu beziehen ist.

    Soweit gesetzlich zulässig, schliesst CTModule für sich jede weitergehende Haftung gegenüber Kunden und Dritten aus. Insbesondere übernimmt CTModule keinerlei Verantwortung für Aufwendungen, die ein Kunde durch Wiederverkauf von CTModule-Produkten an Dritte macht oder Verpflichtungen, die er in diesem Zusammenhang eingeht.

    Gegen Entgelt gemäss aktuellen CTModule-Preislisten für die jeweiligen Produkte, können von CTModule spezielle Wartungsvereinbarungen bezogen werden.

    Endkunden richten ihre Supportanfragen direkt an den CTModule-Partner (Kunden). CTModule-Partnern stehen Kontaktdaten im Rahmen der Support- und Wartungsvereinbarung zur Verfügung.

    Anfragen durch Kunden sind mit folgenden Angaben zu starten: Produkt und Version, Startcode, genauer Fehlerbeschrieb, Konfiguration des Umsystems (z.B.: TVA-, Soft-PBX-, Router-Konfiguration, etc.), Dringlichkeit, Ansprechperson mit Kontaktdaten. Der Support wird gemäss den Wartungsvereinbarungen während Bürozeiten gewährleistet.

    Soweit vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wird, beginnt die Wartungsvereinbarung mit dem Datum der Bestellung der CTModule Wartungsleistungen, mit einer festen Wartungsperiode von 12 Monaten. Das Vertragsverhältnis erneuert sich jeweils automatisch um eine weitere Periode von 12 Monaten, sofern es nicht unter Beachtung einer Frist von 90 Tagen vor Beginn einer neuen Wartungsperiode schriftlich gekündigt wird.

    Der Kunde hat nicht das Recht von CTModule unentgeltlich die jeweils jüngste Fassung der Software und die jeweils neuesten Änderungen vorhandener Fassungen zu verlangen. Es gelten diesbezüglich spezielle Konditionen gemäss Preisliste.

    Weitere Bestimmungen speziell für Callisto-Produkte sind dem Service Level Agreement (SLA) der CTModule AG für Callisto-Produkte zu entnehmen.

  • 16. Vertragsverletzungen, Unmöglichkeit

    Eine Verletzung vertraglicher Bestimmungen durch den Kunden, insbesondere ein Verstoss gegen die Eigentums- und Schutzrechte, berechtigt CTModule zur fristlosen Vertragsauflösung. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.

    Die Leistungspflichten von CTModule stehen unter dem Vorbehalt der Leistungserfüllung bzw. Belieferung durch dessen Lieferanten/Vertragspartner.

  • 17. Höhere Gewalt

    Höhere Gewalt liegt vor, falls ein ausserhalb des Einflussbereiches einer oder beider Vertragsparteien liegendes Ereignis eine oder beide Vertragsparteien an der Vertragserfüllung ganz oder teilweise hindert oder diese verunmöglicht.

    Höhere Gewalt liegt nicht vor, falls das Ereignis oder Ereignisse solcher Art bei der zu erwartenden, geschäftlichen Vorsicht hätten vorausgesehen werden können und gegen solche Ereignisse, bei Vertragsabschluss oder später, geeignete und zumutbare Massnahmen hätten ergriffen werden können, um diese ganz oder mindestens teilweise abzuwenden.

    Die Auswirkungen höherer Gewalt betreffen ausschliesslich den jeweiligen Vertragsgegenstand.

    Höhere Gewalt entbindet vorübergehend oder andauernd von der Vertragserfüllung. Die infolge höherer Gewalt an der Vertragserfüllung behinderte oder verhinderte Vertragspartei schuldet der anderen Vertragspartei weder Schadenersatz, noch sonstige Unkosten. Die Vertragspartei, welche sich auf höhere Gewalt beruft, hat jedoch alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, die bei der anderen Vertragspartei eingetretenen oder drohend einzutretenden, negativen Folgen der höheren Gewalt zu mildern.

    Höhere Gewalt stellt keinen automatischen Vertragsauflösungsgrund dar. Führt höhere Gewalt dazu, dass der Vertrag voraussichtlich definitiv nicht mehr erfüllt werden kann, steht beiden Vertragsparteien je ein ausserordentliches Kündigungsrecht per sofort zu, unter Vorbehalt von zwingenden Gesetzesbestimmungen und einer den konkreten Verhältnissen angemesseneren, längeren Kündigungsfrist.

  • 18. Teilnichtigkeit

    Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, gilt als vereinbart, was dem angestrebten Zweck rechtmässig entspricht oder möglichst Nahe kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben gültig.

  • 19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

    Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.

    CTModule schliesst ferner ausdrücklich die Anwendbarkeit von Bestimmungen der UNO-Konventionen über Verträge zum internationalen Verkauf von Waren (auch Wiener Konventionen genannt) sowie jeglicher Gesetze, durch die solche Bestimmungen in örtliches Recht aufgenommen werden sollen, aus.

    Als ausschliesslichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Bern (Schweiz).

  • 20. Änderungen

    Vorliegende AGB können für zukünftige Rechtsgeschäfte jederzeit und ohne Ankündigung von CTModule geändert werden.

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E-Mail: sales@ctmodule.com